Pflichten des Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz

Die Pflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern ist es den Mitarbeitern gesunde Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen, dass die Mitarbeiter genauso gesund und unversehrt nach Hause gehen können wie sie gekommen sind.

Hierbei ist es egal wie viel Mitarbeiter in dem Unternehmen arbeiten.

Die Pflicht des Arbeitgebers ist es, die Arbeitsplätze nach dem geltenden Stand der Technik so zu gestalten, dass der Arbeits- und Gesundheitsschutz an erster Stelle steht.

Der Arbeitgeber hat neben den „gesunden“ Arbeitsplätzen dafür Sorge zu tragen, dass eine geeignete Organisation im Gesundheitsschutz vorhanden ist.

Dies soll gewährleisten, dass alle Maßnahmen getroffen werden die zur Verhütung von

  • Arbeitsunfällen
  • Berufskrankheiten
  • und Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorhanden sind bzw. erfüllt werden.



Im Arbeits- und Gesundheitsschutz sind alle

  • arbeitsmedizinischen
  • arbeitshygienischen *sicherheitstechnisch und organisatorische
  • betriebspsychologische Maßnahmen zu erfüllen.

Zu beachten ist auch der Jugendschutz sowie der Mutterschutz.



Im deutschen Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitsschutzvorschriften insbesondere in folgenden Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften enthalten

  • im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
  • Chemikaliengesetz (ChemG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)
  • im Sozialgesetzbuch (SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung)
  • in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften als Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung



Rechtliche Grundlagen nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Die Pflichten des Arbeitgebers sind:

Auszug aus dem Arbeitsschutzgesetz

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

„Die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat dieMaßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“

§ 4 Allgemeine Grundsätze

(1)„Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. (2) „Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen. (3)„Bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.“

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1)„Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ (2) „Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.“

(3)„Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  6. psychische Belastungen bei der Arbeit.“

§ 6 Dokumentation

(1)„Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.“ (2)„Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.“

§ 9 Besondere Gefahren

(1) „Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben.“ (3) „Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen……………….“

§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

(1)„Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen Erste Hilfe und medizinische Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.“ (2)„Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen…………………..“

§ 12 Unterweisung

(1) „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigents auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.



Bestellung Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)

(Fachkraft für Arbeitssicherheit) nach §§ 2, 5 ASIG

Nachfolgend Auszüge aus dem Gesetz

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben. „Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen die Unfallversicherungsträger als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften (Berufsgenossenschaftliche Vorschriften) über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und aus § 5 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) ergebenden Pflichten zu treffen hat. Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) ist dieser Unfallverhütungsvorschrift als Anlage beigefügt.“

§ 2 Bestellung

(1) „Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten.“

Kontakt aufnehmen

Gerne sprechen wir persönlich mit Ihnen ihren individuellen Bedarf für Ihr Unternehmen ab.

Mit ABC Arbeitssicherheit auf Nummer sicher gehen