Arbeitsmittelprüfung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Arbeitsmittel Prüfung gem. Betriebssicherheitsverordnung

Regelmäßige Prüfungen

Die Sicherheit eines Arbeitsmittels muss nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) über die gesamte Lebensdauer gewährleistet sind. Von wesentlicher Bedeutung für den sicheren Betrieb eines Arbeitsmittels sind somit regelmäßige Prüfungen, um sicherheitswidrige Zustände rechtzeitig erkennen zu können.

In einer Gefährdungsbeurteilung ist neben dem „normalen Gebrauch“ auch zu beschreiben, wann, wie und durch wen diese Prüfungen durchzuführen sind. Außerdem ist der Prüfungsumfang, je nach Verwendungszweck und Verwendungsart, festzulegen. Die „Technischen Regeln für Betriebssicherheit“ (TRBS) konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung.

Was muss geprüft werden ?

Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV sind:

  • Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden (z.B. Hammer, Bohrmaschine, Flurförderzeuge, Druckmaschinen etc.)
  • Dazu gehören auch die Elektroinstallationen, die Heizungs- und Klimatechnik, Rolltore etc., soweit sie zur Arbeit benötigt (benutzt) werden
  • Elektronische Geräte, wie z.B. PC, Drucker etc.
  • Büroeinrichtungsgegenstände, wie z.B. Schreibtischlampen etc.




Wann muss geprüft werden ?

  • Arbeitsmittel, bei denen die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt – Vor der ersten Inbetriebnahme und nach jeder Montage
  • Wenn das Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt ist, die zu gefährlichen Situationen führen können – Nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen
  • Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit haben können – Unfälle, Veränderungen, längere Nichtbenutzung oder Naturereignisse



Wie muss geprüft werden ?

  • Je nach Art des Arbeitsmittels sind verschiedene Prüfungen durchzuführen. Die können sein:
  • Sichtkontrolle (in der Regel täglich oder vor jeder Benutzung)
  • Funktionskontrolle
  • Technische Prüfung

Der Prüfumfang und das Zeitintervall für die Prüfungen können sehr unterschiedlich sein. Es ist auch möglich, dass für ein Arbeitsmittel mehrere Prüfungen mit unterschiedlichen Prüfumfängen im Zeitablauf der Benutzung durchgeführt werden. Nach TRBS 1201 (Tabelle 2) muss die Steuerung und die technische Ausrüstung einer Schneidemaschine z.B. in der Regel alle 3 Jahre (bei neueren Modellen alle 5 Jahre) geprüft werden.



Wer führt die Prüfung durch ?

Regelmäßige Prüfungen erfolgen nach § 14 BetrSichV durch eine „befähigte Person“. Die Bezeichnung „befähigte Person“ löst die bisherigen Bezeichnungen „Sachkundiger und Sachverständiger“ ab. Eine „befähigte Person“ ist jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse für die vorgesehene Sicherheitsprüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Dies können z.B. für Flurförderzeuge, Rolltore oder Planschneidemaschinen die Servicemitarbeiter des Herstellers oder für Elektroinstallationen der ortsansässige Elektriker sein. Bei entsprechender Qualifikation können die Prüfungen auch durch das eigene Personal durchgeführt werden. So kann z.B. die tägliche Sichtkontrolle eines Gabelstaplers durch den Fahrer selbst durchgeführt werden. Die regelmäßige (in der Regel jährliche) Überprüfung des Geräts kann durch einen speziell ausgebildeten Monteur des Herstellers erfolgen.

Welche Voraussetzungen die befähigte Person benötigt, hängt sehr stark von der Art und dem Umfang der durchzuführenden Prüfungen ab. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, wer für die festgelegte Prüfung und den daraus resultierenden Prüfumfang die „befähigte Person“ ist.



Aufzeichnung der Prüfergebnisse

Die Ergebnisse der Prüfungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Bei Verwendung des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens ist der Nachweis über die letzte Prüfung beizufügen.

Empfehlung zu den Prüfungen

Zu empfehlen ist die Aufstellung eines Prüfkatasters, aus dem die zu prüfenden Arbeitsmittel, die Fristen und der Prüfer hervorgehen.

Für die Arbeitsmittel, bei denen bisher Prüfungen vorgeschrieben waren, z.B. Planschneidemaschinen, sollten vorerst die bisherigen Prüfzyklen beibehalten und bei der nächsten Prüfung mit dem Prüfer gemeinsam geklärt werden, ob es Gründe gibt, von den bisherigen Prüffristen und -umfängen abzuweichen.

Prüfumfang Handfeuerlöschgerät

Auszug aus DIN 14406 / Teil 4 und § 15 Betriebssicherheitsverordnung

(Arbeitsaufwand ca. 30 Min. pro Handfeuerlöschgerät)

Es sind zu prüfen:

Allgemeiner Zustand, Sauberkeit

Lesbarkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Beschriftung Armaturen, Schläuche und Sicherungen Fälligkeit von Prüffristen nach der Druckbehälterverordnung Anmerkung:
Alle Behälter der Feuerlöscher und Gaslöscher und deren druck beaufschlagte Ausrüstungsteile müssen nach der Druckbehälterverordnung der wiederkehrenden Prüfung durch eine befähigte Person unterzogen werden; Schutzanstriche (z.B. Brüche, Verformungen, Risse, Verfärbungen) Auslöse- und Unterbrechungseinrichtungen Gewicht oder Volumen des Löschmittels Gewindeanschlüsse hinsichtlich mechanischer Beschädigung und Gängigkeit Weitere Verwendbarkeit oder Wiederverwendbarkeit des Löschmittels und Beschaffenheit des Innenraums des Löschmittelbehälters durch Sichtprüfung (entfällt bei Halonen und Kohlendioxid). Auch wenn dies bei Dauerdrucklöschgeräten mit dem Löschmittel Pulver zweifelsfrei – in Eigenverantwortung der befähigten Person – ohne Öffnen des Löschmittelbehälters beurteilt werden kann, muss der Löschmittelbehälter geöffnet werden Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich Beschädigungen und Korrosionserscheinungen Dichtstellen und Dichtungen Kanäle und Leitungen, durch die Löschmittel und/oder Treibmittel transportiert werden, hinsichtlich Beschädigungen, Korrosionserscheinungen und freien Durchgang Bei Aufladelöschgeräten Druck oder Gewicht des Treibgases.

Weitere Maßnahmen:

Funktionsbereitschaft des Löschers wiederherstellen, soweit erforderlich durch Instandsetzung; Dauerdrucklöscher auch hinsichtlich Dichtheit prüfen Beschriftung nach Abschluss der Instandhaltung und/oder dem Füllen anbringen, gegebenenfalls Kennzeichnung nach DIN 14406 Teil 4 ändern Löscherhalterung – sofern bei Prüfung zugänglich – hinsichtlich Beschädigungen und der Befestigung prüfen.

Dokumentation der durchgeführten Arbeiten nach DIN 14406 Teil 4 (QS-Richtlinie)

Handfeuerlöschgeräte

Auf Grundlage der DIN 14406 Teil 4 sowie den schriftlichen Weisungen der Hersteller (Stand 11/2002) werden zur Umsetzung der kontrollierbaren Dienstleistungen folgende Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt:

1.Behälter-Innenkennzeichnung

Zum Nachweis der erfolgten Behälterinnenprüfung ist diese mittels des Dokumentationsmarkers gemäß festgelegtem Anbringungsort am Behälter-Innenboden zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist nur erforderlich, wenn eine Behälterinnenprüfung der Löschgeräte vorgeschrieben ist.

2.Druckgasflaschen-Kennzeichnung

Die Druckgasflaschenprüfung ist als Nachweis durch den Dokumentationsmarker (Edding-Lackstift Nr. 750 o. ä.) am Gewindekopf zu kennzeichnen.

Darüber hinaus sollten die erforderlichen Bauteile (Gas-, Steigrohr und CO2-Patrone) durch das Dokumentations-Gewebeklebeband gesichert werden.

3.Schraubverbindungs- und Armaturen-Kennzeichnung

Als Nachweis gegen unbefugtes Öffnen ist dies mittels Anbringung von Dokumentations-Siegellack bzw. vorzugsweise mit der Dokumentations-Siegelmarke an den Armaturen- und Schraubverbindungen zu sichern.

4.Druckschlauch-Kennzeichnung

Die durchgeführte Prüfung des Druckschlauches sollte an dem Innenteil des Anschlussgewindes mit dem Dokumentationsmarker als Nachweis gekennzeichnet werden.

5.Plombierungs-Kennzeichnung

Die Armatur-Ventilprüfung ist durch Anbringen des Dokumentations-Kunststoffsiegels an den Plombiervorrichtungen nachzuweisen.

6.Prüfdokumentation

Zum Nachweis der Instandhaltung ist (gemäß BSiVO -Betriebssicherheitsverordnung) ein Prüfbericht/Prüfprotokoll anzufertigen. Es ist mindestens das Fabrikat, Typenbezeichnung und Behälter-Seriennummer anzugeben. Zusätzlich hat ein Prüfbericht/Prüfprotokoll den Hinweis "geprüft nach QS-Richtlinien „ zu enthalten. Zum Nachweis der Gewichtsprüfung des Löschmittels wird empfohlen, das gewogene Gewicht im Prüfbericht/Prüfprotokoll einzutragen

Die Dokumentationen nach Punkt 1 bis 5 der QS-Richtlinie wird mit der RAL-Jahresfarbe durchgeführt, wobei sich die Farbe jedes Jahr ändert und im 5-jährigen Rhythmus wiederholt. Zusätzlich wird der Punkt 1 der QS-Richtline nach einem Uhrzeigerprinzip gekennzeichnet

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